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Regelungen bei positiven schulischen Tests

Mit Schreiben des TMBJS vom 08.12.2021 wurde eine einheitliche Leitlinie bei positiven Schnell- und Selbsttests festgelegt, die ab 13.12.2021 verbindlich gilt.

Vorrang des Gesundheitsamtes

 

Nur das Gesundheitsamt ist berechtigt, Quarantänemaßnahmen anzuordnen.

 

Betretungsverbot bei positiven Tests

 

"Jeder positive Test (ob in der Schule oder außerhalb vorgenommen, ob Selbst- oder Fremdtest, ob Schnell- oder PCR-Test) führt zu einem Betretungsverbot für die positiv getestete Person. Dieses Betretungsverbot ergibt sich unmittelbar nach § 4 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2- KiJuSSp-VO. Außerdem zieht ein positiver schulischer Schnelltest die Pflicht nach sich, einen PCR-Test durchzuführen (§ 10 ThürSARS-CoV-2-lfS- MaßnVO)." 

 

Das Betretungsverbot gegenüber dem positiv getesteten Kind wird schriftlich durch die Schule bestätigt und durch die Schulleitung in Ausübung des Hausrechts durchgesetzt. 

 

Schüler und Schülerinnen erhalten während des Betretungsverbotes (ebenso wie bei einer Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes) Distanzunterricht.

 

Ist das positiv getestete Kind zwei Tage symptomfrei, endet das Betretungsverbot:

  1. Wenn sich der positive schulische Schnelltest im PCR-Test nicht bestätigt, sondern die PCR-Kontrolle negativ bleibt. Negatives Testergebnis muss in der Schule vorgelegt werden!
  2. Wenn sich der positive schulische Schnelltest im PCR-Test bestätigt hat, zu dem Zeitpunkt, an dem die Quarantäne endet; wurde keine Quarantäne angeordnet, nach 14 Tagen unter Vorlage eines abschließend bei einer zugelassenen Stelle durchgeführten negativen PCR- oder Antigenschnelltests.
  3. Ohne Durchführung eines PCR-Tests nach 14 Tagen.

Schicken Eltern das positiv getestete Kind innerhalb von 14 Tagen wieder zur Schule, ohne dass Ihnen ein negativer Test vorgelegt wird, wird erneut das Betretungsverbot ausgesprochen.

 

Bei Kindern bis zum Alter von 12 Jahren oder Kindern, die wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, können mögliche Verdienstausfälle der Eltern infolge häuslicher Betreuung der Kinder entschädigt werden (§ 56 Abs. 1a BIfSG). Hierfür ist ein Quarantäne-Bescheid notwendig, den das Gesundheitsamt – ggf. nachträglich – schriftlich erlassen muss (§ 9 Abs. 9 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO). Das von der Schule erstellte Formular zum Betretungsverbot soll es den Eltern erleichtern, ihrem Arbeitgeber die Betreuungsnotwendigkeit nachzuweisen oder beim Gesundheitsamt eine nachträgliche Quarantäne-Anordnung zu beantragen.

 

Umgang mit den anderen Schülerinnen und Schülern der Klasse/Lerngruppe

 

Wie Sie wissen, unterliegen auch „enge Kontaktpersonen“ von Infizierten der Absonderungspflicht, falls sie nicht geimpft oder genesen sind.

Diese Absonderungspflicht setzt nur ein, wenn der positive schulische Schnelltest durch einen positiven PCR-Test bestätigt wurde. Ein positiver schulischer Schnelltest allein führt nicht zur Absonderungspflicht enger Kontaktpersonen.

 

Nach Prüfung verschiedener Aspekte obliegt diese Entscheidung dem Gesundheitsamt. Das pädagogische Personal achtet in den folgenden Tagen besonders aufmerksam auf die Entwicklung von Symptomen bei Kontaktpersonen (Sitznachbar usw.). Sollten Symptome erkennbar sein, greift das Betretungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

 

Hat das Gesundheitsamt wegen einer PCR-bestätigten Infektion in der Klasse/Lerngruppe für Mitschüler eines positiv getesteten Schülers Quarantäne angeordnet, dürfen diese Mitschüler*innen Schule wieder betreten,

  1. wenn ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorgelegt wird, wobei die Probenentnahme frühestens am 5. Tag erfolgt ist;
  2. wenn ein negatives Ergebnis eines von einer zugelassenen Stelle durchgeführten Antigen-Schnelltests vorgelegt wird, wobei die Probenentnahme frühestens am 7. Tag erfolgt ist;
  3. ohne Test nach 10 Tagen.

Momentan sind die Testkapazitäten in Thüringen stark belastet, so dass eine Freitestung mittels PCR-Test (Option 1) unter Umständen nicht oder nur sehr schwer erlangt werden kann; darüber hinaus liegen die Ergebnisse eines solchen Tests derzeit möglicherweise erst nach ca. 48 h Stunden, u.U. sogar noch später vor. Wir empfehlen daher, nach 7 Tagen ein Antigen-Schnelltest durchführen zu lassen.

 

In besonders begründeten Einzelfällen (etwa bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Klasse/Lerngruppe oder dem Auftreten einer neuen besorgniserregenden Variante) darf das Gesundheitsamt ein „Freitesten“ ausschließen oder eine längere Quarantänezeit anordnen.

 

Bei Fragen können Sie sich an das Staatliche Schulamt Nordthüringen (036074/37500) oder das Operative Team Corona (Tel. 0361 573411115) wenden.